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Gesellschaft

Beim Tod Organe spenden?

14.12.2019

Organspenden werden zu „passenden“ Empfängern transportiert. Foto: Unsplash (Camilo Jimenez)
Organspenden werden zu „passenden“ Empfängern transportiert. Foto: Unsplash (Camilo Jimenez)

(idea) - Rund 70 Personen sterben in der Schweiz jährlich, während sie auf ein Spenderorgan warten. Auf der Warteliste für ein Herz stehen fast 150 Personen. Organe am Lebensende werden bei weit über 100 Spendern pro Jahr entnommen. Ist die Bereitschaft, am Lebensende seine Organe für andere zur Verfügung zu stellen, ein Akt christlicher Nächstenliebe? Was bedeutet eine Organspende für den sterbenden Spender und den erwartungsvollen Empfänger?Die Organspende ist ein Politikum und stellt Menschen vor Grundfragen des Lebens. Die Schweizer Politik diskutiert im Wesentlichen darüber, ob Organe bei „Hirntod“ oder Herz-Kreislauf-Stillstand nur bei einem ausdrücklich vorangehenden Ja entnommen werden dürfen. Andere Kreise stellen die Organspende von Sterbenden grundsätzlich infrage. „Sterbende? Die Spender sind doch tot!“, denken da viele. Ist es von Bedeutung, wenn die dem Universitätsspital Zürich angegliederte Donor Care Association DCA erst nach der Organentnahme von einem Leichnam spricht?

„Hirntod“ statt „irreversibles Koma“

„Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.“ So steht es im Schweizer Transplantationsgesetz. Zu Herz und Kreislauf sagt das Gesetz nichts. Das verdanken wir im Wesentlichen dem Bericht eines Ad-Hoc-Komitees der Harvard Medical School aus den USA. Er wurde am 5. August 1968 veröffentlicht und prägt Diskussion und Gesetzgebung weltweit. Die Verfasser begannen den Bericht mit folgenden Worten: „Unsere primäre Absicht ist es, das irreversible Koma als neues Kriterium für den Tod zu definieren.“ Das „irreversible Koma“ wurde zum „Hirntod“ umdefiniert. Das Komitee wollte mit der Neudefinition Patienten mit irreversibler Hirnschädigung, deren Familien, den Krankenhäusern und auch anderen Patienten, die auf ein frei werdendes Spitalbett hoffen, eine Last abnehmen. Bezüglich Transplantationen sollten ausserdem Kontroversen vermieden werden: „Obsolete Kriterien für die Todesdefinition können zu Kontroversen führen bezüglich der Beschaffung von Organen für Transplantation.“ Zwei Wege führen zum Tod, wie ihn das Schweizer Gesetz definiert. Eine „primäre Hirnschädigung“ oder ein „anhaltender Kreislaufstillstand“. Bei beiden ist die Organentnahme nach Abklärung weiterer Faktoren erlaubt. Nicht so in Deutschland - nur „primäre Hirnschädigung“ öffnet dort den Weg zur Organentnahme. Sowohl der eine wie auch der andere Weg ist aber international umstritten.

Tod infolge primärer Hirnschädigung

„Für Organspenden nach Tod infolge primärer Hirnschädigung werden synonym die Begriffe ‚Donation after Brain Death‘ (DBD) und ‚Heart-Beating Donation‘ (HBD) verwendet.“ Dies schreibt die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW in der Richtlinie zur Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und zur Vorbereitung der Organentnahme. Wie der Fachausdruck „Heart-Beating Donation“ sagt, schlägt das Herz noch, ohne feststellbare Hirntätigkeit. Die Atmung wird durch externe Massnahmen unterstützt, der Kreislauf bei Bedarf auch. Spenderorgane müssen bis möglichst kurz vor der Entnahme gut durchblutet sein. Diese Massnahmen können schon beginnen, bevor Angehörige ihre Zustimmung zur Organspende geben, erfährt man bei Swisstransplant, der nationalen Stiftung für Organspende und Transplantation. Ab Feststellung des „Hirntods“ dürfen sie höchstens 72 Stunden dauern.

Spüren Hirntote etwas?

Das Kantonsspital Luzern dokumentiert sein Vorgehen bei Organentnahmen online und hält fest: „Im Gegensatz zu den zentralen Rezeptoren im Gehirn sind die peripheren Rezeptoren im Rückenmark in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt.“ Kurz: Die Nervenzellen im Rückenmark nehmen Reize weiterhin wahr. Wie alle anderen Entnahmezentren beobachten auch die Luzerner Ärzte: „Vor und während der Organexplantation kann es zu Bewegungen der Extremitäten und des Rumpfes bis hin zu angedeuteten Atembewegungen kommen.“ Auch ruft manchmal der chirurgische Eingriff der Organentnahme Herzrasen, Bluthochdruck und Schwitzen hervor. Mit Narkosemitteln wird der Körper entspannt, spinale Reflexe und autonome Kreislaufreaktionen werden unterdrückt. Das Fachpersonal in den Transplantationszentren geht davon aus, dass der Spender nichts wahrnimmt. Das Hirn sei ja inaktiv. Der Winterthurer Arzt Alex Frei und Vizepräsident des Vereins ÄPOL steht dem kritisch gegenüber. „Beim sogenannten Hirntoten ist die Persönlichkeit zwar nicht mehr wahrnehmbar, das heisst aber nicht, dass sie erloschen ist“, so äusserte sich Frei in der Zeitschrift „Thema im Fokus“ des Instituts Dialog Ethik. Und weiter sagte er: „Wenn das Gehirn tot ist, sind diese 3 Prozent der Körperzellen tot, die anderen 97 Prozent leben noch.“ Professor Axel W. Bauer formulierte den Gedanken an einer kürzlichen Konferenz von Human Life International HLI in Zürich mit folgenden Worten: „Eigentlich wäre der ‚Hirntote‘ nun also rechtlich gesehen eine Leiche. Aber noch niemand ist auf die Idee gekommen, einen solchen Menschen zu bestatten. Denn für ein Begräbnis ist der ‚Hirntote‘ längst nicht ‚tot genug‘.“ Nebst den Reflexen der „Hirntoten“ gibt eine andere Tatsache immer wieder zu reden: Schwangerschaften konnten schon ab und zu trotz Hirntoddiagnose bei der Mutter mit Hilfe der Intensivmedizin bis zur Entbindung eines gesunden Kindes weitergeführt werden. Lebten Kinder über Wochen oder Monate im toten Körper ihrer Mutter?

Was geschieht nach Herz-Kreislauf-Stillstand?

Der andere Weg zur Organspende geht in der Schweiz über einen Herz-Kreislauf-Stillstand. Diese Spende wird „Donation after Cardio-Circulatory Death“ (DCD) oder „Non-Heart-Beating Donation“ (NHBD) genannt. Vor allem bei aussichtslosen Prognosen von Intensivpatienten wird irgendwann entschieden, die medizinische Behandlung abzubrechen und die Patienten sterben zu lassen. In diesem Moment kommt die Frage nach einer allfälligen Organspende ins Spiel. Der Beatmungsschlauch wird bei potenziellen Spendern entfernt und die kreislaufunterstützenden Medikamente werden gestoppt, worauf der Sterbeprozess beginnt. Tritt der Herz- und Kreislauf-Stillstand innert 120 Minuten ein, so wird mittels Herzultraschall-Untersuchung überprüft, ob das Herz mindestens fünf Minuten kein Blut mehr auswirft. Ist dies der Fall, so führen zwei Fachärzte im Vier-Augen-Prinzip die Todesfeststellung durch und bestätigen sie. Der Verstorbene wird in diesem Moment für herz- und hirntot erklärt. Die Vorbereitungen zur Organentnahme beginnen. Dazu gehören Herzmassage und künstliche Beatmung zur Revitalisierung der zu entnehmenden Organe. Robert D. Truog und Franklin G. Miller schrieben 2008 in einem oft zitierten Artikel („The Dead Donor Rule and Organ Transplantation“), die Herztransplantation nach Herztodfeststellung sei ein Paradox. Das Herz werde zuerst als tot erklärt und funktioniere dann wieder im Körper einer anderen Person.

Umstrittene Wartefrist

Die genannte Wartefrist, auch No-touch-Periode oder -Zeit genannt, wurde in der Schweiz erst 2017 von zehn auf fünf Minuten reduziert. Je kürzer die Zeit, desto besser ist der Zustand der Organe. Kritiker monieren jedoch, dass das Gehirn nach diesen fünf Minuten noch vital sei. Reanimationsleitfäden gingen auch nicht davon aus, dass das Hirn nach fünf Minuten tot sei. Dass die Halsschlagader vor der Organentnahme blockiert wird, werten Kritiker wie HLI als Beweis, dass die ausübenden Ärzte selber in diesem Moment nicht an den irreversiblen Ausfall des Hirns glaubten. Wenn das Hirn wie der Rest der Organe wieder mit Sauerstoff genährt wird, könnte sich auch das Hirn reaktivieren. Christoph Casetti, Domprobst im Bistum Chur, plädierte deshalb kürzlich für ein Moratorium bei der Organspende nach Herz-Kreislauf-Stillstand. In Deutschland ist diese Art von Organentnahme denn auch ganz verboten.

Möglicher Widerspruch zu Patientenverfügungen

Zahlreiche potenzielle Spender haben sowohl einen Spenderausweis als auch eine Patientenverfügung ausgefüllt. Manche entscheiden sich für Organspende und gleichzeitig gegen Massnahmen, die nur eine Lebens- und Leidensverlängerung zur Folge haben. Beim Ausfüllen merken sie nicht, dass sich diese beiden Erklärungen widersprechen. Damit die Organe zur Spende geeignet und im richtigen Moment verfügbar sind, müssen vorgängig lebensverlängernde Massnahmen getroffen werden, die ausschliesslich das Ziel der Organkonservierung verfolgen. Zum Zweck dieser Konservierung werden auch palliative Massnahmen gestoppt.

Rechtfertigt der Zweck die Mittel?

Der Bundesrat will die Zahl der Organspenden erhöhen und die Ablehnungsrate senken: „Keine geeigneten Organe sollen verloren gehen.“ Ist es egoistisch, sich nicht für Organspenden beim Lebensende zur Verfügung zu stellen? Schliesslich kann ein Organspender laut Swisstransplant „bis zu sieben Menschenleben retten“. Die bereits erwähnten Robert D. Truog und Franklin G. Miller, beide für bio-ethische Themen an amerikanischen Universitäten engagiert, sorgten 2008 für einen Aufschrei unter ethisch Interessierten. Sie erachteten das vorgängige, auf guter Information basierende Einverständnis der Spender als das entscheidende Kriterium und nicht die Todesfeststellung. Wenn bei den potenziellen Spendern verheerende neurologische Schäden eingetreten sind, würde aus der Sicht von Truog und Miller der Wille der Spender optimal berücksichtigt, wenn man sich auf ein solches Einverständnis abstützte. Dies könnte auch die Anzahl verfügbarer Spenderorgane erhöhen. In einem anderen Artikel sprachen sie dazu von „gerechtfertigtem Töten“ („justified killing“). Nach all den hier präsentierten Erörterungen kann gesagt werden, dass Truog und Miller zumindest konsequent waren. Der evangelikale Theologe und Ethiker Thomas Schirrmacher zweifelte 2012 in einem Leserbrief in der Deutschland-Ausgabe von ideaSpektrum (31/32.2012) an der Hirntoddefinition. Aus der Sicht als potenzieller Spender konnte er „aber nicht nachvollziehen, weshalb man deswegen zwingend gegen Organspende sein muss“. Die Ganztoddefinition stelle streng genommen nur fest, dass der Tod vor einiger Zeit bereits eingetreten sei. „Es geht also darum, welche ethischen Konsequenzen es hat, wenn ein unumkehrbarer Sterbeprozess festgestellt wird.“ Schirrmacher zog eine Parallele zur „passiven“ Sterbehilfe, wo angesichts des unumkehrbaren Sterbeprozesses Maschinen abgestellt werden können. Wenn dies zulässig sei, frage er sich, warum es unethisch sein sollte, „seine Organe lebensrettend anderen zur Verfügung zu stellen, wenn der kommende Tod unausweichlich feststeht“. Er folgerte für sich: „Wenn meine Organe entnommen werden, wird dadurch mein Tod nicht herbeigeführt. Er wäre auch ohne Organentnahme nicht mehr aufzuhalten, ausser ich wollte auf Jahre ohne Gehirnaktivität an Maschinen hängen.“ Diese Absicht, zur Lebensrettung anderer Menschen beizutragen, kann auch laut dem Theologenehepaar Stefan und Lea Schweyer als Motiv christlicher Nächstenliebe verstanden werden, wie sie im Buch „Sterben wir, so sterben wir dem Herrn“ (arteMedia, 2015) schreiben.

Nutzen und Würde

Sowohl Thomas Schirrmacher als auch Schweyers hatten an der STH Basel Ethik-Unterricht bei Georg Huntemann genossen, der sich in seinem Gesamtwerk „Biblisches Ethos im Zeitalter der Moralrevolution“ (Hänssler, 1999) gegen eine Beschleunigung des Todes ausgesprochen hatte. Huntemann beurteilte auch eine Organentnahme nach dem Tod nicht unkritisch: „Eine Organtransplantation ist nur möglich, wenn der Konflikt bedacht wird zwischen dem Anspruch, dass der Mensch als Gottes Ebenbild auch leiblich nicht geschändet werden darf, und dass es auf der anderen Seite um das Gebot geht, Leben zu retten und zu erhalten. Dieser Konflikt ist ohne Schuldübernahme nicht durchzutragen.“ Verschiedene Ethiker warnen ausdrücklich davor, dass der menschliche Körper quasi zum Ersatzteillager erklärt und so als der Allgemeinheit gehörendes Gut verfügbar gemacht wird. Ruth Baumann-Hölzle plädiert in diesem Sinne gegen die politisch zur Debatte stehende Widerspruchslösung (siehe unten): „Der Aspekt des Nutzens eines Menschen würde höher gewichtet als der seiner Würde.“

Weiterleben nach dem Tod

Was bedeutet eine Organspende im Zusammenhang mit der christlichen Auferstehungshoffnung? Ausgehend vom „geistlichen Leib“, von dem Paulus in 1. Korinther 15,44 im Zusammenhang mit der Auferstehung spricht, kommt ein anderer Theologe, Christoph Raedel, im Buch „Organspende?“ (Brunnen, 2019) zu folgender Aussage: „Die Verheissung der ‚Verwandlung‘ des Leibes erlaubt es, anzuerkennen, dass die Unversehrtheit des sterblichen Leibes keine Bedingung dafür ist, zur Auferstehung von den Toten zu gelangen, was der Organspende Raum gibt.“ Hier auf Erden leben Organe des Spenders in einer anderen Person vorerst weiter, wenn auch oft mit grossen physischen Beschwerden. In der Schweiz dürfen die Angehörigen des Spenders nicht erfahren, welchen Personen die Organe eingepflanzt wurden. Umgekehrt gilt dasselbe. Doch scheinen gewisse Organempfänger Aspekte aus dem Leben des Spenders zu ahnen. Unter anderem lieferten die Professoren Paul Pearsall, E. R. Schwartz und Linda G. S. Russek im Journal of Near-Death Studies (20.3/2002) dazu eindrückliche Berichte. Wer bedenkt, dass in der Bibel das Herz der Sitz der Persönlichkeit ist und dass Herz und Nieren in einem Atemzug genannt werden, dürfte dies nicht erstaunen. Zum Abschluss seien nochmals Stefan und Lea Schweyer zitiert: „Wer selber keine Organe zu spenden bereit ist, sollte konsequenterweise auch darauf verzichten, Empfänger von Organen zu sein.“

Organtransplantation in der Schweiz

Im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) ist die Stiftung Swisstransplant die nationale Stelle für die Zuteilung der Organe an die Empfänger. Sie führt die entsprechende Warteliste. Organe transplantieren dürfen in der Schweiz Transplantationszentren an den fünf Universitätsspitälern Genf, Lausanne, Bern, Basel und Zürich sowie das Kantonsspital St.Gallen. Nur Zürich hat für die ganze Palette (Herz, Lunge, Leber, Niere, Pankreas, Langerhanssche Inselzellen, Dünndarm) eine Bewilligung. Organentnahmen werden auch in weiteren Spitälern mit Intensivstationen vorgenommen. Transplantiert werden nebst Organen auch Herzklappen, Knochen, Knorpel, Haut und Augenhornhaut. Ein Organ darf nie gegen Entgelt weitergegeben werden. 

Zustimmung oder Widerspruch?

Die im März 2019 eingereichte Volksinitiative „Organspende fördern – Leben retten“ sieht eine Verfassungsänderung vor. Sie beruht auf dem Grundsatz der vermuteten Zustimmung zur Organspende. Dieses Prinzip wird auch als Widerspruchslösung bezeichnet. Wer bei seinem Tod nicht für eine Organspende zur Verfügung stehen will, soll seinen Willen vorgängig äussern müssen. Swisstransplant unterstützt die Initiative ideell. Der Bundesrat will die Widerspruchslösung ebenfalls einführen, gleichzeitig aber die Rechte der Angehörigen wahren. Bekannteste Schweizer Gegnerin der Widerspruchslösung ist wohl die Theologin und Leiterin des Instituts „Dialog Ethik“ Ruth Baumann-Hölzle. Aktuell gilt die „erweiterte Zustimmungslösung“: Eine zustimmende Erklärung ist Voraussetzung, bei Fehlen einer Erklärung werden die Angehörigen konsultiert. Swisstransplant führt ein nationales Organspenderegister, in dem Personen ab 16 Jahren ihren Willen für oder gegen Organspende eintragen können. Der Eintrag kann jederzeit geändert werden. Man kann seinen Willen aber auch auf einer Organspendekarte oder sonst in einem Dokument kundtun. Mit dem Aktionsplan „Mehr Organe für Transplantationen“ versucht der Bundesrat seit 2013, die Zahl der Organspenden zu erhöhen. Laut dem dazugehörigen Wirkungsmodell 2019 bis 2021 soll die Ablehnungsrate gesenkt werden. Genau das Gegenteil bezweckt der im Februar 2019 gegründete Verein ÄPOL „Ärzte und Pflegefachpersonen gegen Organspende am Lebensende“. Sein Ziel ist, dass Organspenden am Lebensende verboten werden. Innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Ärztinnen und Ärzte der Schweiz (AGEAS) besteht dazu keine einheitliche Meinung.
(Autor: David Gysel)

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