- ANZEIGE -
E-Paper Abo Anmelden
Ressorts
icon-logo

Politik

Was gilt als gemeinnützig?

21.02.2023

Was hilft der Allgemeinheit? Symbolbild: pixabay
Was hilft der Allgemeinheit? Symbolbild: pixabay

Bern (IDEA/dg) - Der Bundesrat hat am 15. Februar Stellung genommen zu Fragen der grünen Nationalrätin Léonore Porchet betreffs Gemeinnützigkeit von Organisationen, die sich für das Recht auf Leben ungeborener Kinder einsetzen. Porchet sprach in ihrem Vorstoss von „Anti-Abtreibungsvereine oder -stiftungen“, die aus ihrer Sicht „dem Erhalt der öffentlichen Gesundheit und den Menschenrechten widersprechende Ziele verfolgen“.

Was für alle gilt

Der Bundesrat äussert sich nur allgemein. Zur Gemeinnützigkeit würde Uneigennützigkeit gehören, ein uneingeschränkter Kreis von potenziellen Destinatärinnen und Destinatären. Wirtschaftliche Tätigkeit dürfe nur untergeordnet sein. Der Zweck und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der betreffenden Organisation sei das entscheidende Element für die Gewährung einer Steuerbefreiung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Abgestützt auf ein Bundesgerichtsurteil erklärt der Bundesrat weiter: „Konkret gelten jene Ziele als rein gemeinnützig, die aus der Sicht des Gemeinwesens in ihrer Gesamtheit besonders lohnenswert sind. Somit können humanitäre, ökologische oder kari­tative Tätigkeiten den jeweiligen Umständen entsprechend als Tätigkeiten von allgemeinem Interesse angesehen werden.“ Im Allgemeininteresse liege zum Beispiel die Ausrichtung von Geld- oder Sachzuwendungen für Personen in finanzieller Not. Denkbar sei auch die Vermittlung von Hilfsan­geboten und die Vornahme einer damit zusammenhängenden Beratungstätigkeit. „Der weltanschauliche Beweggrund für vorgenommene Hilfstätigkeiten ist hingegen nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Allgemein­interesse liegt. Einer allfälligen politischen Betätigung darf jedoch nicht ein derart zentrales Gewicht zukommen, dass die betreffende Organisation ge­samthaft betrachtet als politische Organisation erscheint.“ Dabei ist laut dem Bundesrat ausschlaggebend, ob der Zweck der betreffenden Organisation vorwiegend in der Willensbildung der Öffentlichkeit liegt oder ob eine mögliche Beeinflussung der Öffentlichkeit bloss eine Konsequenz des verfolgten Zwecks ist.

Zu guter Letzt hält der Rat fest: Organisationen, welche gegen die Schweizer Rechtsordnung verstossen, könnten nicht steuerbefreit werden. „Bei Verdacht auf anhaltende Rechtswidrigkeiten (Verletzung von Menschenrechten oder Gesundheitsvorschriften) haben die kantonalen Steuerverwaltungen im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Steuerbefreiung aufzuheben ist.“
parlament.ch

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

IDEA liefert Ihnen aktuelle Informationen und Meinungen aus der christlichen Welt. Mit einer Spende unterstützen Sie unsere Redakteure und unabhängigen Journalismus. Vielen Dank. 

Jetzt spenden.