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Gesellschaft

Predigen, ohne zu diskriminieren

23.02.2021

Was darf auf Basler Kanzeln, wie hier im Münster, noch gepredigt werden? Foto: pixabay (Albrecht Fietz)
Was darf auf Basler Kanzeln, wie hier im Münster, noch gepredigt werden? Foto: pixabay (Albrecht Fietz)

Basel (IDEA/dg) - Der Runde Tisch der Religionen beider Basel veröffentlicht einen Leitfaden zum „Umgang mit Diskriminierung in und durch Religionsgemeinschaften“. Zuvor hat er die vor rund einem Jahr vom Schweizer Stimmvolk beschlossene Ergänzung des Anti-Rassismus-Gesetzes thematisiert. Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung ist jetzt verboten. Die Diskussion sei von einem jüdischen und einer christlichen Delegierten auch mit dem Fokus auf ihre eigene Tradition initiiert worden, sagt David Atwood, Koordinator für Religionsfragen beim Kanton Basel-Stadt. „Homophobe Textpassagen finden sich in vielen religiösen Traditionen, insofern ist es ein überreligiöses Thema“, ist er überzeugt. Am Runden Tisch sind Vertreter der beiden Halbkantone und diverser Religionsgemeinschaften beteiligt.

Bibeltexte als Beispiele

Im Leitfaden werden drei „zufällige Beispiele“ religiöser Texte „mit diskriminierendem Inhalt“ genannt: 5. Mose 7,16: „Du wirst alle Völker vertilgen, die der HERR, dein Gott, dir geben wird …“; Psalm 139,19: „Ach Gott, wolltest du doch die Gottlosen töten“; 3. Mose 20,13: „Wenn jemand bei einem Manne liegt wie bei einer Frau, so haben sie getan, was ein Gräuel ist, und sollen beide des Todes sterben …“ Diese biblischen Passagen, die sowohl im Christentum als auch im Judentum wichtig sind, seien bekannte und somit illustrierende Beispiele, begründet Atwood die Auswahl. Es kommt auf den Einzelfall an

Der Leitfaden betont, dass die Ermittlung eines Tatbestandes immer am Einzelfall geprüft und festgestellt würde. „Zudem steht die Rechtsprechung zur erweiterten Anti-Rassismus-Strafnorm noch ganz am Anfang.“ Es gehe deshalb nicht um eine Handlungsanleitung, sondern nur um eine Unterstützung. Voraussetzungen der Strafbarkeit von diskriminierenden Aussagen seien die Verletzung der Menschenwürde, die Öffentlichkeit der Aussagen und das vorsätzliche Handeln. Auch das Zitieren religiöser Textstellen mit diskriminierendem Inhalt könne entsprechend als strafbare Äusserung gelten.

Nicht unkommentiert zitieren

Der Runde Tisch empfiehlt, mögliche Textstellen in religiösen Versammlungen nicht unkommentiert zu zitieren. Ohne Kommentar könnte ein Zitat von der Glaubensgemeinschaft als Wille Gottes oder der jeweiligen höchsten religiösen Autorität aufgefasst werden und zu entsprechenden Haltungen und oder Handlungen führen. Andreas Hartmann, Präsident der Evangelischen Allianz Basel-Stadt und Pastor der FEG Basel, hat beim Runden Tisch mitdiskutiert. Er sieht keinen Handlungsbedarf. „Ich kenne aktuell keine Gemeinde in der Basler Allianz, die diskriminierend erscheinende Texte unkommentiert zitiert“, so seine Einschätzung. „Ich finde es weise, wenn man Texte, die in der Gesellschaft als diskriminierend empfunden werden, kommentiert.“ Er beschäftige sich auch in seiner Exegese mit dem Kontext und dem historischen Hintergrund der Texte.
Laut dem Basler Rabbiner Moshe Baumel werden üblicherweise in jüdischen Versammlungen keine Texte unkommentiert vorgelesen. Die Basler Muslim-Kommission beantwortete eine entsprechende  Anfrage nicht.

Ein „gereinigtes“ Evangelium?

Wenig erfreut äussert sich der langjährige Landeskirchenpfarrer Beat Weber aus Basel auf Facebook: „Hat man im Kontext der Abstimmung damals noch beschwichtigt im Blick auf die Verkündigung, so werden nun ‚Empfehlungen‘ für ein von ‚Diskriminierungen‘ gereinigtes, abtemperiertes Evangeli

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