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Pflicht zum Covid-Zertifikat betrifft auch Kirchen

08.09.2021

Bild: news.admin.ch
Bild: news.admin.ch

Bern (IDEA/rh/dg) - Ab Montag, 13. September, gilt in der Schweiz für Personen ab 16 Jahren: Kein Zutritt mehr ohne Covid-Zertifikat für zahlreiche Orte und Veranstaltungsarten. Das beschloss der Bundesrat am 8. September. Das Covid-Zertifikat muss Genesung, Impfung oder Test in definierten Zeiträumen bestätigen.

Diese Zugangsbeschränkung gilt für den Innenbereich von Bars und Restaurants, Freizeit-, Sport und Unterhaltungsbetrieben. Dazu zählen unter anderem Theater, Kinos, Casinos, Schwimmbäder, Museen, Zoos. Ebenso gilt sie für Vereinsanlässe und Privatanlässe wie zum Beispiel Hochzeiten in öffentlich zugänglichen Lokalen.

Was sind die Ausnahmen?

Der Bundesrat beschloss eine ganze Reihe von Ausnahmen. Von der Zertifikatspflicht ausgenommen sind:

- Veranstaltungen mit bis zu 30 Personen, bei denen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer alle kennen und wenn die Veranstaltungen in abgetrennten Räumlichkeiten in beständigen Gruppen durchgeführt werden (z.B. Sporttrainings oder Musikproben).
- Religiöse Veranstaltungen, Bestattungsfeiern, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden, Treffen etablierter Selbsthilfegruppen und Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit unter 50 Personen. Für diese Anlässe gilt unter anderem Maskenpflicht im Innern mit Kontaktdatenerhebung.
- Treffen von Parlamenten und Gemeindeversammlungen
- Öffentlicher Verkehr, Detailhandel sowie im Transitbereich von Flughäfen
- Private Veranstaltungen in privaten Räumlichkeiten bis 30 Personen;
- Dienstleistungen von Behörden sowie personenbezogene Dienstleistungen, wie etwa Coiffeursalons, therapeutische und Beratungsangebote, Gastronomieangebote in sozialen Anlaufstellen wie zum Beispiel Gassenküchen im Innenbereich;
- Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren;
- Aussenräume (ausser die Besucherinnen und Besucher von Freizeit-, Sport und Unterhaltungsbetrieben wechseln zwischen Innen- und Aussenräumen hin und her).

Wie steht es am Arbeitsplatz?

Für den Arbeitsplatz erklärt der Bundesrat das Covid-Zertifikat nicht zur Pflicht. Allerdings erlaubt er Arbeitgebern im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht zum Beispiel in Spitälern das Vorliegen eines Zertifikats zu verlangen, wenn dies der Festlegung „angemessener“ Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts diene. Dabei darf es laut Bundesrat zu keiner Diskriminierung zwischen geimpften und genesenen sowie ungeimpften Arbeitnehmenden kommen. Wie sich diese Regelung in der Praxis bewährt, wird sich zeigen.  

Und die Kirchen?

Bisher waren religiöse Veranstaltungen von der Zertifikatspflicht ausgenommen, und zwar aufgrund elementarer Freiheits- und Grundrechte. Jetzt wird der Einsatz des Corona-Zertifikats breiter angewendet, wobei immer noch abgestuft nach „grundrechtsrelevanten“ und anderen Veranstaltungen. Dass Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen zertifikatsfrei auf 50 Personen festgelegt werden, erachten die Evangelisch-reformierten Kirche (EKS) und der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) als Ergebnis ihrer Einwirkung im Rahmen der Vernehmlassung. Die Grosskirchen teilen mit, sie seien gewillt, ihren Beitrag zur Eindämmung der Pandemie weiterhin zu leisten und sich in ihren Reihen für wirkungsvolle Schutzmassnahmen einzusetzen.

Kritik üben die Landeskirchen daran, dass Abdankungen und andere, auch nicht-kirchliche Bestattungsrituale, nicht generell vom Zertifikatserfordernis ausgenommen sind. EKS und SBK unterstreichen: „Die Möglichkeit, gemeinsam zu trauern und Abschied zu nehmen ist ein wesentliches Element der persönlichen und gesellschaftlichen Bewältigung von Krisensituationen.“ Die Kirchen wollen sich weiterhin aktiv beim Bundesrat dafür einsetzen, dass Abdankungen von der Zertifikatspflicht ausgenommen werden.

Der Dachverband Freikirchen.ch hatte sich im Vorfeld des aktuellen Bundesratsentscheids zweimal kategorisch gegen eine Zertifikatspflicht bei Gottesdiensten geäussert. Obwohl der Dachverband eine Covid-Impfung empfiehlt, achtet er laut einem Info-Mail des Präsidenten Peter Schneeberger die individuelle Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen. Der Verband prüft, ob via die Genfer Sektion des Réseau évangelique gegen die neue Vorschrift vorgegangen werden kann. Das Genfer Verfassungsgericht hatte vor einigen Monaten bereits ein kantonales Versammlungsverbot als unverhältnismässigen Eingriff in die Religionsfreiheit beurteilt. Laut dem Info-Mail von Peter Schneeberger wurde an der ausserordentlichen Leiterkonferenz vom 8. Septemer 2021 klar, dass die Leiter der einzelnen freikirchlichen Gemeindeverbände zivilen Ungehorsam als kein praktikables Vorgehen von Kirchgemeinden gegen die Zertifikatspflicht sehen. „Wir halten jedoch auch fest, dass es gilt, die Zertifikatspflicht mit Augenmass umzusetzen“, schreibt Schneeberger weiter. Nicht praktikabel sei es zum Beispiel, bei einer Trauerfeier jemanden wegen fehlendem 3G-Nachweis abzuweisen.

Was bringt die Zukunft?

Der Bundesrat hat die neuen Zertifikatsvorschriften bis zum 24. Januar 2022 verordnet. Er behält sich vor, sie früher aufzuheben, wenn er eine Entspannung der Situation in den Spitälern beobachtet.

Der Bundesrat muss aber auch noch den Abstimmungstermin zum erfolgreichen Referendum gegen die gesetzliche Grundlage des Covid-Zertifikats festlegen. Der nächstmögliche und deshalb wahrscheinliche Termin ist der 28. November 2021. Gegner der bundesrätlichen Massnahmen rufen zu einem Nein an der Urne auf, weil sie in den Massnahmen die Errichtung einer Zweiklassengesellschaft sehen.

Was geschieht bei Zuwiderhandlung?

Gäste ohne Zertifikat in Einrichtungen oder an Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht können gemäss Bundesratsbeschluss mit 100 Franken gebüsst werden. Einrichtungen und Veranstaltern, welche die Zertifikatspflicht nicht beachten, droht eine Busse bis hin zur Schliessung der Betriebe. Sie können durch die Kantone kontrolliert werden.

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