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Corona-Lockerung für Veranstaltungen und Gastronomie

26.05.2021

Symbolbild: pixabay
Symbolbild: pixabay

Bern (Admin/IDEA) - Ab dem 31. Mai gilt für Gottesdienste in Innenräumen wie für andere Veranstaltungen mit Publikum eine Obergrenze von 100 anstatt 50 Personen. Dies beschloss der Bundesrat am 26. Mai. Draussen ist die Obergrenze neu bei 300 statt 100 Personen. Es darf dann die Hälfte der Raumkapazität genutzt werden statt wie bisher bloss ein Drittel. Der Bundesrat beschloss auch, dass die Sitzplätze bei Publikumsanlässen nicht mehr fest zugeordnet werden; Maske und Abstand genügen. Der Bundesrat verordnet damit grössere Öffnungsschritte, als er es in der Konsultationsvorlage vorgesehen hatte. Er erlaubt auch Chorkonzerte wieder, im Amateur- und Profibereich. Auch Aufführungen von Laienkulturschaffenden sind wieder erlaubt.

Veranstaltungen ohne Publikum, wie Vereinsanlässe oder Führungen, werden innen und aussen mit maximal 50 statt wie bisher 15 Personen erlaubt. Dies gilt auch für private Anlässe wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern, die nicht in den eigenen privaten Räumlichkeiten stattfinden.
Für private Treffen hebt der Bundesrat die Obergrenze von 10 auf 30 in Innenräumen und von 15 auf 50 draussen an. Damit kommt er einer Forderung der grossen Mehrheit der Kantone nach.

Regelung für religiöse Veranstaltungen

Religiöse Veranstaltungen werden im FAQ vom Bundesamt für Gesundheit BAG (26. Mai) diesmal explizit erwähnt und auch von Kulturveranstaltungen und anderen Anlässen unterschieden. „Religiöse Veranstaltungen dürfen in Innenräumen mit bis zu 100 Personen durchgeführt werden. Findet der Anlass draussen statt, sind bis zu 300 Personen zugelassen“, schreibt das BAG. „Mitwirkende Personen wie Priester oder Organistinnen bzw. Organisten werden nicht mitgezählt. Es muss ein Schutzkonzept erarbeitet werden.“ Damit darf bei kleineren Räumen die volle Kapazität ausgeschöpft werden. Zur Frage des Maskentragens im Gottesdienst äussert sich das BAG hier nicht.

Öffnung der Gastronomie

Restaurants dürfen ab dem 31. Mai die Tische im Innern wieder besetzen. Als Regeln hält der Bundesrat fest: Abstand oder Abschrankung, maximal vier Personen pro Tisch, Erhebung der Kontaktdaten aller Gäste und Sitzpflicht. Auf der Terrasse sind neu Sechsertische möglich. Die Sperrstunde zwischen 23 und 6 Uhr wird aufgehoben. Die Maskenpflicht am Tisch wird ebenfalls aufgehoben. Wer sich jedoch im Restaurant bewegt – drinnen und draussen – muss eine Maske tragen. Für das Personal hält der Bundesrat an der Maskenpflicht fest.

An Publikumsveranstaltungen ist Essen und Trinken auf den Sitzplätzen erlaubt, wenn die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher erhoben werden. Öffentliche Veranstaltungen wie Public Viewings oder Konzerte sind in Restaurationsbetrieben werden vom Bundesrat erlaubt, sofern alle Vorgaben eingehalten werden, die für Restaurationsbetriebe gelten. In Innenräumen erlaubt er für solche Veranstaltungen höchstens 100 Personen, im Freien 300 Personen.

Erste Schritte für Grossveranstaltungen

Ab dem 1. Juni sollen nach dem Willen des Bundesrats auch Pilot-Grossveranstaltungen möglich werden. Pro Kanton können fünf Pilotveranstaltungen durchgeführt werden. Damit die ersten Pilotveranstaltungen so rasch wie möglich bewilligt werden können, tritt die entsprechende Verordnung umgehend in Kraft. Die maximale Anzahl Personen bei Pilot-Veranstaltungen in Innenräumen beträgt 600 Personen. An Pilotveranstaltungen im Freien dürfen bis 1000 Personen teilnehmen, ohne Maskenpflicht.

Ab dem 1. Juli geht es über die Pilotphase hinaus. Der Einlass an Grossveranstaltungen wird jedoch auf vollständig geimpfte, von Covid-19 genesene oder ein negatives Testresultat vorweisende Personen beschränkt. Dabei soll, sobald verfügbar, das Covid-Zertifikat zur Anwendung kommen. Die maximale Anzahl Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen soll bei 3000 Personen liegen. Draussen dagegen können Grossveranstaltungen mit Sitzpflicht und zwei Drittel der Kapazität mit maximal 5000 stattfinden. Für Veranstaltungen im Freien mit Stehplätzen, etwa für Openairs, sind maximal 3000 Personen zugelassen, bei halber Kapazität und mit Maske.

Ab dem 20. August können Grossveranstaltungen mit maximal 10'000 Personen stattfinden. In Innenräumen gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr. Bei Veranstaltungen im Freien mit Sitzpflicht soll zudem auf eine Zuschauerbegrenzung verzichtet werden.
Teilweise Lockerung auch bei der Quarantäne

Der Bundesrat befreit von Corona Genesene für sechs Monate von der Kontaktquarantäne und der Reisequarantäne. Weil er davon ausgeht, dass auch Geimpfte die Krankheit nicht in relevantem Masse weiter übertragen können, befreit er sie neu ebenfalls während sechs Monaten von der Kontaktquarantäne und der Reisequarantäne sowie von der Testpflicht und der Pflicht zur Angabe der Kontaktdaten bei der Einreise. Für diese Befreiung verlangt der Bundesrat eine vollständige Impfung mit einem in der Schweiz oder durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff. Auch Personen unter 16 Jahren befreit er von der Reisequarantäne und der Testpflicht bei der Einreise. Diese Ausnahmen gelten aber nicht für genesene und geimpfte Personen, die aus Ländern einreisen, bei denen nach Beurteilung der Schweizer Behörden besorgniserregende Virusvarianten kursieren.

Pläne zum Einsatz des Covid-Zertifikats

Bereits am 19. Mai präsentierte der Bundesrat seine Pläne zum Einsatz des Covid-Zertifikats, die er im Juni in die Konsultation schicken will. Das Zertifikat soll als Nachweis für geimpfte, genesene und negativ getestete Personen dienen. Ausschliessen will er den Einsatz des Zertifikats dort, wo es um elementare Freiheits- und Grundrechte geht. Als Beispiele nennt er private und religiöse Veranstaltungen, den öffentlichen Verkehr, Läden, den Arbeitsplatz oder Schulen. Mit der Berücksichtigung der religiösen Veranstaltungen kommt der Bundesrat einer Forderung des Dachverbands Freikirchen.ch nach. Dieser hielt den Einsatz von Covid-Zertifikaten als Eintrittsbedingung zu Gottesdiensten für eine unverhältnismässige Einschränkung der Religionsfreiheit. Bei Bars und Restaurants, Veranstaltungen, Freizeit-, Sport- und Unterhaltungsbetrieben, Sport- und Kulturvereinen oder dem Besuch von Spitälern und Heimen soll das Zertifikat nach dem Willen des Bundesrats nur bei einer Verschlechterung der epidemiologischen Lage zum Einsatz kommen und insofern freiwillig sein, dass mit dem Zertifikat auf andere Schutzkonzepte verzichtet werden könnte.

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