- ANZEIGE -
E-Paper Abo Anmelden
Ressorts
icon-logo

Frei-/Kirchen

Aargauer reformierte Synode öffnet Gottesdienstregeln

03.06.2021

Wer in einer Aargauer reformierten Kirche wie hier in der Stadtkirche Gottesdienste leiten darf, hat die Synode neu definiert. Bild: Wikipedia/Taurus65 (Public Domain)
Wer in einer Aargauer reformierten Kirche wie hier in der Stadtkirche Gottesdienste leiten darf, hat die Synode neu definiert. Bild: Wikipedia/Taurus65 (Public Domain)

Baden (Ref-AG/IDEA) - Die Synode der Reformierten Landeskirche Aargau lockerte am 2. Juni in Baden mehrere Bestimmungen zur Wahl der Paten bei Taufen und zum Rahmen dieser Feier, zur Gottesdienstleitung und zum Zeitpunkt der Gottesdienste.
Mit neuen Bestimmungen zu Gottesdienst und Taufe in der Teilrevision der Kirchenordnung will die Synode der Reformierten Landeskirche Aargau den Kirchenpflegen grössere Spielräume bei der Gestaltung und Anzahl der Gottesdienste geben. Ziel der Beschlüsse ist laut einem Bericht der Kantonalkirche, besser auf die spirituellen Bedürfnissen und Gewohnheiten der Menschen eingehen zu können. Durch Zusammenlegung von Gottesdiensten und vertragliche Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden können die Kirchgemeinden neu die personellen und finanziellen Ressourcen gezielter einsetzen.

Die neue Regelung, dass Eltern die Taufpaten frei wählen können, egal ob sie konfessionslos sind oder einer anderen Religion angehören, war in der Synode unbestritten. Die Synode strich die bisher in der Kirchenordnung stehende Pflicht, dass die Taufpaten einer christlichen Konfession angehören müssen. Neu dürfen Taufen auch in individuellen, persönlichen Gottesdiensten mit Verwandten und Freunden der Familie, sogenannten Kasualgottesdiensten, durchgeführt werden. In der Regel solle die Feier zwar im Gemeindegottesdienst stattfinden, sie kann aber auch in einem speziellen Gottesdienst an jedem Wochentag und geeigneten Ort vollzogen werden.

Auch für Gemeindegottesdienste kann die Kirchenpflege neu beschliessen, dass dieser statt am Sonntag bis zu zwölf Mal pro Jahr an einem Werktag stattfindet und zwei Mal pro Jahr ganz ausfallen kann. Sechs Mal pro Jahr kann er ohne Beschluss der Gemeindeversammlung mit einer anderen reformierten Kirchgemeinde zusammenlegt werden.

Ebenfalls neu dürfen bei den Aargauer Reformierten mit Zustimmung des Pfarramts auch Sozialdiakoninnen und -diakone ohne Laienpredigerausbildung „weitere Gottesdienste“, also zum Beispiel in Altersheimen, in Ferienlagern oder für Kinder leiten. Dies gilt auch für die Feier des Abendmahls. Die theologische Verantwortung für die Gottesdienste liegt weiterhin bei den Pfarrerinnen und Pfarrern.

Teilweise erweiterte Ausschlusskriterien für Wahlen

Nebst verwandtschaftlichen Beziehungen wurden erweiterte Gründe definiert, die zur Nichtvereinbarkeit der Ausübung von Aufgaben und Ämtern führen. Personen mit mehr als 20 Prozent Anstellung in einer Kirchgemeinde dürfen nicht mehr in Kirchenpflege gewählt werden. In einigen kleineren Kirchgemeinden sei es bisher üblich, dass auch Angestellte mit grösseren Pensen in die Kirchenpflege gewählt würden, führten einige Synodale offenbar gegen die neue Einschränkung vergeblich ins Feld. Für diese Gemeinden werde es schwierig, genügend Interessenten für die Kirchenpflege zu finden.

Eine andere mögliche Einschränkung, die von einem Synodalen beantragt wurde, fand keine Mehrheit: Dieser wollte nicht nur den gemeinsamen Einsitz von Verwandten und Ehepaaren in kirchlichen Gremien verbieten, sondern diese Regel auch auf Personen in nichtehelichen Partnerschaften ausdehnen. Kirchenrätin und Juristin Catherine Berger, die das Geschäft für den Kirchenrat vertrat, fand mit dem Argument eine Mehrheit, wie schwierig eine eindeutige juristische Regelung dieser Frage sei. Im Grundsatz stand der Kirchenrat hinter dem Anliegen.

Notrechtsklausen eingeführt

Laut dem Bericht der Kantonalkirche sorgte auch der Antrag, die Kirchenordnung um eine „Notrechtsklausel“ zu ergänzen, für Diskussionen. Mit der von der Synode schliesslich mit grossem Mehr beschlossenen Klausel kann der Kirchenrat in ausserordentlichen Situationen befristete Massnahmen ergreifen, um das kirchliche Leben aufrechtzuerhalten und die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben vorübergehend in angepasster Form zu ermöglichen. In der Corona-Krise musste der Aargauer Kirchenrat viele Entscheidungen über Ausnahmen von der Kirchenordnung und anderen Reglementen fällen, für die er eigentlich keine gesetzliche Grundlage hatte.

 

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

IDEA liefert Ihnen aktuelle Informationen und Meinungen aus der christlichen Welt. Mit einer Spende unterstützen Sie unsere Redakteure und unabhängigen Journalismus. Vielen Dank. 

Jetzt spenden.