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Politik

Rücktritt und Vorstoss

23.06.2020

Marianne Streiff: Nationalrätin und bis 2021 Präsidentin der EVP Schweiz. Foto: zvg
Marianne Streiff: Nationalrätin und bis 2021 Präsidentin der EVP Schweiz. Foto: zvg

(idea/dg) - Marianne Streiff kündigte am 19. Juni ihren Rücktritt als Präsidentin der EVP Schweiz auf den Frühling 2021 an. Im August 2021 wird sie 64-jährig. "Sie will damit dem Nachfolger oder der Nachfolgerin vor den nächsten Wahlen rechtzeitig die Einarbeitung ins Amt ermöglichen", schreibt die EVP dazu in einer Mitteilung. Marianne Streiff präsidiert die EVP seit April 2014.

Arbeitsausbeutung den Kampf angesagt

Als Berner Nationalrätin reichte Marianne Streiff am 16. Juni eine Motion zum Kampf gegen Arbeitsausbeutung ein. Das Strafgesetzbuch soll um einen Tatbestand dieser Ausbeutung ergänzt werden. Der Begriff soll klar definiert, die real existierenden Ausbeutungssituationen erfasst und den Motiven der Ausbeutenden Rechnung getragen werden. Die rechtlichen Instrumente erfassten heute einen erheblichen Teil der Ausbeutungssituationen nicht, weil ihre Konzeption der Realität hinterherhinke, begründet Marianne Streiff ihren Vorstoss. Menschen müssten nicht mehr mit Gewalt dazu gebracht werden, sich auf ausbeuterische Arbeitsverhältnisse einzulassen. Ihre wirtschaftliche Ausweglosigkeit im Herkunftsland reiche, um sie freiwillig zu prekären Arbeitsbedingungen und Löhnen arbeiten zu lassen. Wegen dieser Freiwilligkeit entfalle der Straftatbestand des Menschenhandels. Die Löhne entsprächen nicht selten einem Zehntel der hiesigen Mindestlöhne. Auch alternative Straftatbestände wie Wucher griffen nicht, weil nicht nachgewiesen werden könne, dass die Ausbeutenden die persönliche Schwächesituation der Opfer kannten.Marianne Streiff will mit ihrer Motion aber nicht einfach tiefe Löhne oder Branchen, in denen hoher Lohndruck herrscht, kriminalisieren. "Ein Straftatbestand der Arbeitsausbeutung - den viele europäische Länder kennen - muss auf Personen zielen, die gar nicht daran interessiert sind, nach tarifpartnerschaftlichen Regeln zu spielen", erklärt sie im Vorstoss. "Er muss auf Arbeitsverhältnisse zugeschnitten sein, in denen Subunternehmer oder Arbeitgebende sich an krass unterbezahlter Arbeit bereichern."

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