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Menschenrechte

Gottesdienst nein? - Restaurant ja?

09.11.2020

Grafik: kath.ch
Grafik: kath.ch

(idea/dg) - Im Kanton Genf sind Gottesdienste aktuell im Rahmen der Corona-Schutzmassnahmen verboten. Neuenburg und die Waadt erlauben maximal 5 Personen, der Kanton Wallis 10, Bern 15, Freiburg, Solothurn Ob- und Nidwalden, Schwyz und Tessin erlauben aktuell 30. Alle anderen Kantone halten sich an die vom Bundesrat verordnete Obergrenze von 50 Personen. Dies sagt eine Grafik von kath.ch. Für Beerdigungen gelten in restriktiven Kantonen zum Teil weniger strenge Regeln.

Gottesdienst nein, Restaurant ja?

„Glaubensfreiheit ist ein Menschenrecht – ein Restaurant-Besuch hingegen nicht“, moniert Patrice Zumsteg, Dozent für Staats- und Verwaltungsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW, auf kath.ch. „Aus grundrechtlicher Sicht wäre deshalb zumindest eine Gleichbehandlung von religiösen Veranstaltungen mit den Restaurationsbetrieben angezeigt oder allenfalls sogar eine Besserstellung für Erstere“, schreibt Zumsteg. Aber es geschehe gerade das Umgekehrte. Der Bundesrat habe für Bars und Restaurants keine Besucher-Obergrenze verordnet, solange ein Tisch höchstens mit vier Personen besetzt sei, die Gäste sitzen, die Kontaktdaten erhoben würden und die Sperrstunde respektiert werde. Das sei ein eklatanter Wertungswiderspruch, findet Patrice Zumsteg, der sich selber keine Religion zugehörig fühlt: „Zwar ist die Wirtin im Anbieten ihrer Dienstleistung grundrechtlich geschützt (Wirtschaftsfreiheit), aber nicht ihre Gäste – es gibt kein Menschenrecht auf einen Restaurantbesuch.“
Man könnte Zumstegs Vergleich noch hinzufügen: Während ein Gottesdienst ganz mit Maskentragen durchführbar ist, ist das Maskentragen bei Konsumation im Restaurant per se unmöglich und auch nicht gefordert. Zu bemerken ist hier noch, dass in den ganz französischsprachigen Kantonen seit einigen Tagen die Restaurants geschlossen sind.

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