Frei-/Kirchen
Wenn sich Gläubige treffen wollen
26.02.2021
(IDEA/rh) - Bis zu 50 Personen dürfen sich derzeit im kirchlichen Rahmen treffen. Aber was gilt als Gottesdienst und was nicht? Sind Zusammenkünfte religiöser Gemeinschaften, die nicht als Verein konstituiert sind, verboten? Ein Yoga-Lehrer im Aargau wollte wissen, weshalb seine Treffen, die er als spirituell einstuft, verboten seien (IDEA berichtete). Die Antwort des Bundesamts für Gesundheit BAG ist auch für Hauskirchen und andere christliche Gruppen richtungsweisend.
Schutzkonzept und Glaubensbekenntnis
Um nicht plötzlich die Polizei im Haus zu haben, rät das BAG dringend, sich vor der Durchführung einer Veranstaltung mit der zuständigen kantonalen Behörde abzusprechen. Beurteilt wird sowohl das Schutzkonzept als auch der religiöse Charakter des Anlasses. Gemäss der Rechtsabteilung des BAG kann eine Veranstaltung als religiös erachtet werden, wenn „der thematische Schwerpunkt der Aktivität in der Beziehung des Menschen zum Göttlichen beziehungsweise zum Transzendenten“ liege. Das zugrunde liegende Glaubensbekenntnis müsse „eine gewisse grundsätzliche, weltanschauliche Bedeutung erlangen, somit einer Gesamtsicht der Welt entsprechen“. Yoga-Übungen beispielsweise werden unter Sport eingereiht. Wer sie als überwiegend religiöse Handlungen betrachtet, muss dies den dafür zuständigen Kantonsbehörden nachvollziehbar beweisen.
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